§ 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 15.03.2017 – 10 A 4456/16Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 – 18 L 1703/20Zitiert von 4
- BGH, 14.11.2022 – NotZ 1/22Zuständigkeit der Notarsenate für Rechtsstreitigkeiten über Amtsgeschäfte eines Notars nach Geldwäschegesetz
- VGH Hessen, 10.11.2010 – 6 A 1896/09Zitiert von 3
- VG Hamburg, 04.12.2025 – 5 K 1923/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – 3 M 71/23, 3 M 50/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 13.01.2023 – 10 A 3386/20Zitiert von 1
- KG, 08.12.2021 – AR 7/21 Not
- VG Arnsberg, 10.10.2018 – 1 K 5592/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-1 (1) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 gelten, soweit sie das Glücksspiel im Internet anbieten oder vermitteln, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8. Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10 Absatz 5 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-2 (2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu einem Glücksspiel im Internet zulassen, wenn er zuvor für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto eingerichtet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-3 (3) Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto weder Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom Spieler entgegennehmen. Das Guthaben auf dem Spielerkonto darf nicht verzinst werden. Für die entgegengenommenen Geldbeträge gilt § 3 Absatz 3 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-4 (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Transaktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur erfolgen
Von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 kann der Verpflichtete absehen, wenn gewährleistet ist, dass die Zahlung zur Teilnahme am Spiel für eine einzelne Transaktion 25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines Kalendermonats 100 Euro nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-5 (5) Der Verpflichtete hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren über die Eröffnung und Schließung eines Zahlungskontos nach § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf seinen eigenen Namen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eingerichtet ist und auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-6 (6) Wenn der Verpflichtete oder ein anderer Emittent einem Spieler für Transaktionen auf einem Spielerkonto monetäre Werte ausstellt, die auf einem Instrument nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind, hat der Verpflichtete oder der andere Emittent sicherzustellen, dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-7 (7) Der Verpflichtete darf Transaktionen an den Spieler nur vornehmen
Bei der Transaktion hat der Verpflichtete den Verwendungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für einen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang erfolgt ist. Für diesen Verwendungszweck können die Aufsichtsbehörden Standardformulierungen festlegen, die vom Verpflichteten zu verwenden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/16#abs-8 (8) Abweichend von § 11 kann der Verpflichtete bei einem Spieler, für den er ein Spielerkonto einrichtet, eine vorläufige Identifizierung durchführen. Die vorläufige Identifizierung kann anhand einer elektronisch oder auf dem Postweg übersandten Kopie eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Eine vollständige Identifizierung ist unverzüglich nachzuholen. Sowohl die vorläufige als auch die vollständige Identifizierung kann auch anhand der glücksspielrechtlichen Anforderungen an Identifizierung und Authentifizierung erfolgen.